AGB

§1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wird.

§2 Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragserteilung. Diese erfolgt durch die Bestätigung der Auftragsannahme meist in elektronischer Form. Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern diese nicht ausdrücklich garantiert sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgen den: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. In Unterlagen aufgeführte Maß- und Gewichtsangaben stellen Circa-Angaben dar und sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich bestätigt ist.

§3 Lieferungen, Leistungen, Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Die Lieferzeit beträgt ab Bestellungsannahme  i.d.R. 14 Tage. Eine Gewährleistung hierfür wird jedoch nicht übernommen.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise verstehen sich brutto inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Andere gesetzliche Abgaben im Liefer- und Leistungsland sowie Verpackung und Transportkosten werden dem Kunden ggf. zusätzlich berechnet.

Zahlungen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit befreiender Wirkung an das leistende Unternehmen zu entrichten.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

Alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Zahlungsverpflichtungen und im Zusammenhang damit stehenden finanziellen Verpflichtungen gelten als in EURO vereinbart.

§5 Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung bzw. Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies ist ausdrücklich seitens des Lieferers so erklärt worden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit rechtzeitig noch Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer insoweit entstandenen Kostenbetrag.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

§6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im Betrieb des Lieferers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb im Betrieb des Lieferers auf den Besteller über. Wenn der Versand oder die Zustellung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. Soweit die Ware von dem Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurückgenommen wird, trägt der Besteller die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware bis zum Eingang beim Lieferer selbst. Die mit der Rücklieferung verbundenen Kosten werden vom Besteller getragen.

§7 Gewährleistung, Haftung

Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß §439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen.

Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung oder Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht.

Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Ver-schulden.

Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-dervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Unsere Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt nach Vertragsabschluss aufgrund der bei Auftragserteilung bekannten Umstände vernünftigerweise zu rechnen war. Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie für die von uns vorgenommenen Reparaturen und Dienstleistungen beträgt 2 Jahre.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, grob fahr-lässiges Verhalten, Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

§8 Rücklieferungen

Die Rücknahme gelieferter Waren erfolgt nur im Gewährleistungsfall und nach vorheriger Zustimmung des Lieferers. Rücklieferungen des Bestellers müssen daher grundsätzlich mit einer von casenio  zu vergebenden Rücklieferungsnummer versehen sein. Die Rücknahme nicht orginalverpackter Ware ist ausgeschlossen. Gutschriften können nur bis höchstens 80% der jeweiligen Verkaufspreise erfolgen.

Lieferware, die in Abweichung der Standardausführung gefertigt wird, gilt als Sonderanfertigung.

Die Rücknahme von Sonderanfertigungen sowie lackierter, eloxierter, gravierter und nicht wiederverwendbarer Liefergegenstände ist ausgeschlossen.

§9 Sachmängel und Haftung

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a) Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verjährungsfrist von 12 Monaten in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. nachfolgender Bestimmung des §9 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen den Lieferer gem. §478 Absatz 2 BGB gilt fernerhin vorstehende laufende Nr. 5) entsprechend.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachstehender §9. Weitergehende oder andere als die zuvor geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln geltend die vorgenannten Bestimmungen des §8 entsprechend.

§10 Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem

Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit dem Besteller nach Ziffer 1) Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Auf die Bestimmung des §8 Nr. 2) wird Bezug genommen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§11 Mehrwertsteuer

In den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten; sie wird entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt.

§12 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.

§13 Gerichtsstand; Übertragbarkeit und anwendbares Recht

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 ZPO vor, so wird für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass anstelle des Lieferers eine anderweitige Firma in den Vertrag für diese eintreten kann.

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.